Freie Schornsteinfegerwahl seit 2013

Seit 2013 müssen die Hauseigentümer in Deutschland den Schornsteinfeger selbst mit der Durchführung von Kehr – und Überprüfungstätigkeiten beauftragen. Seid 2013 gibt es somit die "freie Schornsteinfegerwahl" in Deutschland.

Freier Schornsteinfeger oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger? 

Der Gesetzgeber hat vorgeschrieben, dass der zuständige Bezirksschornsteinfeger, den Betreibern sogenannter Feuerstätten einen Feuerstättenbescheid auszustellen hat. Im Feuerstättenbescheid wird festgelegt, welche Arbeiten zu welchem Zeitpunkt durchzuführen sind. Dazu kann nun seid 2013 ein freier Schornsteinfeger oder aber auch der bisherige Bezirksschornsteinfeger beauftragt werden.   


Bezirksschornsteinfegermeister ade? 

Den Bezirksschornsteinfegermeister wird es nur noch bis Ende 2012 geben. Danach firmiert er unter dem Namen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Zwar bleiben die Kehrbezirke auch weiterhin bestehen, als Verbraucher können Sie dann aber frei entscheiden, welchen Schornsteinfeger Sie mit der Durchführung von Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten beauftragen. Wenn Sie den Verwaltungsaufwand scheuen, ist es am einfachsten, wenn Sie bei ihrem jetzigen Bezirksschornsteinfeger (bevollmächtigten Schornsteinfeger) bleiben. Dann läuft alles weiter wie bisher, ohne dass Sie sich um Termine und den Verwaltungsaufwand kümmern müssen.  

 

Hoheitliche Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger  

Es gibt eine Reihe von Aufgaben, die ein freier Schornsteinfeger nicht erledigen darf. Dazu zählen insbesondere hoheitliche Aufgaben wie z.B. das Führen des Kehrbuches und Kontrollen, ob die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt werden, die Durchführung der Feuerstättenschau, Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen, Erlass eines Feuerstättenbescheides, die Meldung von Mängeln an den Feuerungsanlagen, die bei der Feuerstättenschau oder einer sonstigen Überprüfung festgestellt wurden, das Ausstellen von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht. Diese Aufgaben bleiben in Deutschland nach wie vor den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorbehalten. 

  

Die neuen Pflichten der Haus- und Wohnungseigentümer 

Hausbesitzer werden jetzt in die Eigenverantwortung und Haftung genommen. Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sind den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unverzüglich mitzuteilen. Auch die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage ist anzuzeigen.  

Sie müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten fristgerecht selbst veranlassen und dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger einen Nachweis erbringen, dass die Maßnahmen zur Betriebs- und Brandsicherheit fristgerecht durchgeführt worden sind. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben kann ein Bußgeld drohen. Wann, was, in welchen Abständen geprüft werden muss, erfahren Sie durch den Feuerstättenbescheid. 

 

Wie wähle ich einen freien Schornsteinfeger? 

Suchen Sie im Schornsteinfeger-Register des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle oder über das Internet einen Schornsteinfeger aus, den Sie mit den vorgeschriebenen Arbeiten beauftragen möchten. Lassen Sie sich die Durchführung der Arbeiten bescheinigen (Formblatt gem. KÜO) und leiten Sie das Formblatt fristgerecht an Ihren zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger weiter. 

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