KaminFilterKat zum nachrüsten und Ofen nach 2024 weiter nutzen
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680,-- € und ganz viel Glück zum Jahresbeginn 2024
Tobias & Tochter Zoe Klein mit Mirko vom Team DoppelPASS e.V
Zum Jahreswechsel machte sich Schornsteinfegermeister Tobias Klein auf den Weg durch Nortorf, berichtete über unsere Arbeit......
Die 2. Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Alle Informationen zum Thema GEG, Förderungen sowie einen Heizungswegweiser finden Sie hier.
Der neue „Effizienz.Check“ für Gasheizungen
Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die neue, verpflichtende Heizungsprüfung an Gasheizungen ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2024
Weitere Info's finden Sie hier
Ab sofort finden Sie uns persönlich in neuen Räumlichkeiten mit kleiner Ofenausstellung in der Poststraße 10 in Nortorf
Öffnungszeiten:
Mi. 15.00 - 18.00 Uhr
Fr. 09.00 - 12.00 Uhr
Und nach Terminvereinbarung
Neue Landesbauordnung für Schleswig-Holstein
Am 1. September 2022 ist eine neue Landesbauordnung (LBO) in Kraft getreten. Hiermit wurde auch ein neuer "Vordruck für Feuerungsanlagen" (Anlage 5) eingeführt. Der neue Vordruck muss für eine Anmeldung einer Feuerungsanlage bei dem bev. Bezirksschornsteinfeger oder der bev. Bezirksschornsteinfegerin benutzt werden. Der alte Vordruck ist damit ungültig geworden.Mit der neuen LBO findet die Rohbauabnahme wieder Einzug. Die Rohbauabnahme ermöglicht z.B. das rechtzeitige Erkennen von Mängel an der Abgasanlage. Die Abgasanlage muss gem. LBO § 42 Abs. 6 im Rohbauzustand (unverputzt, unverkleidet) durch dem bev. Bezirksschornsteinfeger oder der bev. Bezirksschornsteinfegerin besichtig werden. Der Eigentümer erhält daraufhin eine Bescheinigung "Besichtigung des Rohbauzustandes nach § 42 Abs. 6 LBO". Nach Fertigstellung der Feuerungsanlage kommt der bev. Bezirksschornsteinfeger oder die bev. Bezirksschornsteinfegerin zur Schlussabnahme und stellt dem Eigentümer eine Bescheinigung "Bescheinigung über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Abgasanlage nach §82 Abs. 2 Satz 4" aus.
Den neuen Vordruck für Feuerungsanlage (Anlage 5) finden Sie hier
Neue Ableitbedingungen seit 01.01.22
Erläuterung der Ableitbedingungen (1. BImSchV § 19) - Gültig für neu errichtete Schornsteine ab 01.01.2022
(1) Bei einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe, die nach dem 31. Dezember 2021 errichtet wird, ist der Schornstein so auszuführen, dass die Austrittsöffnung des Schornsteins
- firstnah angeordnet ist und
- den First um mindestens 40 Zentimeter überragt.
Firstnah angeordnet ist die Austrittsöffnung eines Schornsteins, wenn
- ihr horizontaler Abstand vom First kleiner ist als ihr horizontaler Abstand von der Traufe und
- ihr vertikaler Abstand vom First größer ist als ihr horizontaler Abstand vom First.
Bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist die Höhe der Austrittsöffnung gemäß Satz 1 Nummer 2 auf einen fiktiven Dachfirst zu beziehen, dessen Höhe unter Zugrundelegung einer Dachneigung von 20 Grad zu berechnen ist. Von den Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 darf nur abgewichen werden, wenn die Höhe der Austrittsöffnung für das Einzelgebäude nach Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) bestimmt worden ist. Der Schornstein ist so auszuführen, dass die Austrittsöffnung des Schornsteins bei einer Gesamtwärmeleistung der Feuerungsanlage
- bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von 15 Metern die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 1 Meter überragt,
- von mehr als 50 bis 100 Kilowatt in einem Umkreis von 17 Metern die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 2 Meter überragt,
- von mehr als 100 bis 150 Kilowatt in einem Umkreis von 19 Metern die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 3 Meter überragt,
- von mehr als 150 bis 200 Kilowatt in einem Umkreis von 21 Metern die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 3 Meter überragt oder
- von mehr als 200 Kilowatt die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen in demjenigen Umkreis um diejenigen Mindesthöhen überragt, die in Tabelle 3 auf Seite 32 der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) vorgegeben sind.