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Energiewende- und Klimaschutzgesetz (EWKG)

Am 17. Dezember 2021 ist die Novellierung des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes (EWKG) in Kraft getreten. Wird in einem Gebäude welches älter als 2009 ist, eine Heizungsanlage eingebaut/ersetzt, müssen mind. 15% aus erneuerbaren Energien eingebunden werden.


⇨ Weitere Informationen und Formblätter zum Download finden Sie direkt auf der Seite des Landes Schleswig-Holstein.

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Die notwendigen Formblätter für den zuständigen bev. Bezirksschornsteinfeger, finden Sie am rechten Rand als PDF zum Download.

Dem bev. Bezirksschornsteinfeger ist vor dem Einbau, mit der Anmeldung per Vordruck für Feuerungsanlage (Anlage 5), die Anzeige zur Erfüllung gem. EWKG vorzulegen. Nach Fertigstellung der Anlage, ist dem bev. Bezirksschornsteinfeger der Nachweis vorzulegen. Die Erfüllung/Nachweis muss innerhalb von 12 Monaten nach Fertigstellung der Heizung übermittelt werden, bzw. muss die Vorgaben umgesetzt sein.

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