Letzte Übergangsfrist für Kaminöfen läuft zum 31.12.24 aus...
Zum 31. Dezember 2024 läuft die letzte Übergangsfrist der ersten Bundesimmissionsschutzverordnung aus. Für Einzelraumfeuerstätte, die vom 01.01.1995 bis zum 21.03.2010 in Betrieb gegangen sind, gelten dann bestimmte Emissions-Grenzwerte. Wir erläutern, für wen dies relevant wird und was Sie tun können, falls Ihr Ofen die neuen Vorgaben nicht erfüllt.
Grundsätzlich wurde jeder Eigentümer einer älteren Einzelraumfeuerstätte in den vergangenen Jahren durch seinen zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau ausreichend informiert, ob seine Feuerstätte nachgerüstet bzw. ausgetauscht werden muss.
Welche Grenzwerte muss ich erfüllen?
Einzelraumfeuerstätten welche vom 01.01.1995 bis zum 21.03.2010 in Betrieb gegangen sind, dürfen nur weiter betrieben werden, wenn folgende Grenzwerte eingehalten werden:
maximal 4,0 Gramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas
maximal 0,15 Gramm Feinstaub je Kubikmeter Abgas
Kann z.B. ein Kaminofen aus 1995-2010 die Grenzwerte erfüllen?
Ja. Ein Kaminofen, welcher in das Raster fällt, kann die Werte durchaus erfüllen. Entscheidend ist hier, das eine positive Bescheinigung durch den Hersteller vorgelegt werden kann.
Wo kann ich evtl. nachschauen?
Sollte Ihr Ofen betroffen sein, finden Sie Informationen auf der letzten Feuerstätten-Bescheinigung, welche Ihnen im Rahmen der Feuerstättenschau durch den bev. Bezirksschornsteinfeger ausgestellt wurde.
Auf der Internetseite des HKI-Industrieverbandes
Direkt bei Ihrem Ofenhersteller
Gibt es Ausnahmen?
Ja, der Gesetzgeber hat Ausnahmen von der Austausch- oder Stilllegungspflicht definiert. Diese gelten auch dann, wenn Ihr Ofen die Emissionen überschreitet. Ausgenommen sind:
nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 kW
offene Kamine
Grundöfen mit handwerklich gesetztem Feuerraum
Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt
Einzelraumfeuerungsanlagen, bei denen der Betreiber gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister glaubhaft machen kann, dass sie vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden.
Kann man alte Kaminöfen nachrüsten?
Ob sich eine Nachrüstung Ihres Kaminofens lohnt, hängt von folgenden Faktoren ab: Nutzung des Ofen, technischer Zustand, persönliches Interesse am alten Ofen und ob es baulich möglich wäre. Es gibt hier verschiedene Filter auf dem Markt. Wichtig ist, das nur Filter eingebaut werden dürfen, welche eine bauaufsichtliche Zulassung haben. Staubminderte Einrichtungen (Filter) dürfen zur Einhaltung der Grenzwerte in betroffene Feuerstätten nur bis zum 31.12.24 eingebaut werden. Ab dem 01.01.25 ist eine Nachrüstung in betroffene Feuerstätten nicht mehr erlaubt bzw. möglich.
Lohnt sich eine Nachrüstung mit Filter?
Mit einem Filter oder Partikelabscheider optimieren Sie zwar die Abgaswerte Ihres Ofens. Der Kaminofen selbst bleibt aber technisch veraltet und arbeitet viel ineffizienter als ein neues Modell. Dies schlägt unter anderem beim Brennstoffverbrauch zu buche. Je nach Filtertyp fallen außerdem entweder laufende Betriebskosten oder hohe Anschaffungskosten an. Deshalb ist in den meisten Fällen eine Neuanschaffung der Nachrüstung vorzuziehen, sowohl ökonomisch als auch ökologisch. Die Kosten eines neuen Ofenmodells liegen oftmals sogar auf gleicher Höhe im Vergleich zu den Nachrüstungskosten und das ist nicht nur der einzige Vorteil beim Neukauf. Sie genießen zugleich alle Vorteile eines modernen und innovativen Kaminofens. Sie profitieren von effizienteren Eigenschaften, denn ein Modell das technologisch auf dem neuesten Stand ist, weist einen geringeren Holzverbrauch und damit verbunden eine deutlich geringere Schadstoffemission auf. Wenn man sich für einen neuen Kaminofen entscheidet, lassen sich also langfristig Kosten sparen. Geld, welches das alte Modell wortwörtlich in die Luft geblasen hätte.
Was kann ich tun, wenn ich meinen Ofen nicht mehr nutzen möchte?
Eine weitere Möglichkeit bietet die dauerhafte Stilllegung der Feuerstätte. Hierfür muss das Rauchrohr vom Schornstein getrennt werden und die Anschlussöffnung muss dauerhaft in gleicher Feuerwiderstandsdauer verschlossen werden.
Was passiert, wenn der Eigentümer die gesetzlichen Vorschriften nicht einhält?
Falls die gesetzlichen Vorschriften nicht eingehalten werden und der Eigentümer seine Feuerstätte dennoch weiter betreibt, riskiert ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro.